Polizeikontrolle: Richtiges Verhalten nach einem Blitzerfoto
Um Temposünder zu erfassen, sind fest installierte Blitzeranlagen nur bedingt erfolgreich, da ihre Standorte vielen Fahrern bekannt sind. Darum setzt die Polizei zusätzlich an anderen Stellen mobile Blitzer für Geschwindigkeitskontrollen ein. Oder sie messen aus ihrem Auto heraus die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer mit einem Videosystem. Für Temposünder kommen diese mobilen Blitzer oft überraschend. Winkt sie anschließend die Polizei aus dem Verkehr, heißt es: Auf frischer Tat ertappt. In der Regel werden Bußgeldbescheide per Post zugestellt. Bei Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizei kann es aber auch vorkommen, dass Fahrer direkt zum Anhalten aufgefordert werden. Dann gilt es, kühlen Kopf zu bewahren, das Fahrzeug in Ruhe abzustellen und höflich zu bleiben.
Darf die Polizei mich direkt anhalten?
Ob mit Kelle am Straßenrand oder im Streifenwagen vor oder hinter einem Fahrzeug: Geben Polizeibeamte einem Fahrer das Zeichen zum Anhalten, muss er dieser Aufforderung nachkommen – nicht nur im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen. Ansonsten kann es zu einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg kommen.
Fahrer sollten also bei nächster Gelegenheit rechts ranfahren, den Motor ausschalten und die Seitenscheibe öffnen, wenn sie durch die Polizei zum Stopp aufgefordert werden.
Was muss ich sagen, was lieber nicht?
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Wer von der Polizei angehalten wird, nachdem er geblitzt wurde, macht am besten keine Angaben zu der Geschwindigkeitsüberschreitung. Im schlimmsten Fall belasten sich die Verkehrsteilnehmer mit einer missverständlichen Aussage selbst. Polizisten dürfen Namen, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Fahrers erfragen, er muss außerdem Führerschein und Fahrzeugpapiere vorlegen. Zu weiteren Angaben ist er aber nicht verpflichtet. Die Grundregel lautet: Niemand muss sich selbst belasten.
Es empfiehlt sich in jedem Fall, den Beamten kooperativ und freundlich gegenüberzutreten und sie höflich auf das Schweigerecht hinzuweisen. Abweisendes oder beleidigendes Verhalten führt schnell zu größeren Schwierigkeiten, Diskussionen mit den Beamten vor Ort sind unnötig. Ein Verwarnungs- oder Bußgeld lässt sich auch im Nachgang noch anfechten.
Achtung, Fangfrage! Zu Beginn einer Verkehrskontrolle stellen Polizeibeamte häufig folgende Frage: „Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“ Oder: „Ich nehme an, dass Sie wissen, warum wir Sie angehalten haben?“ Fahrer lassen sich daraufhin gern dazu verleiten, eine Erklärung abzugeben oder sich zu entschuldigen („Ich hatte es eilig.“) und damit den Verstoß bereits zuzugeben. Niemand muss und sollte aber auf diese Frage antworten. Stattdessen sollten die Verkehrsteilnehmer einfach ganz ruhig „nein“ antworten.
Auch rein informative Fragen wie die nach dem Reiseziel müssen Fahrer in einer Verkehrskontrolle nicht beantworten. Wo sie herkommen oder wo sie hinwollen ist ihre Privatsache.
Welche Rechte habe ich als Fahrer?
Wer von der Polizei zum Anhalten aufgefordert wird, ist verpflichtet, sein Fahrzeug bei der nächstmöglichen Gelegenheit stoppen. Ansonsten drohen Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Darüber hinaus müssen Autofahrer aber nicht jeder Aufforderung der Beamten in einer Polizeikontrolle nachkommen. Sie müssen lediglich ihre Personalien angeben und sowohl den Führerschein als auch die Fahrzeugpapiere aushändigen. Auf Verlangen sind außerdem Warndreieck, Verbandkasten und Warnweste vorzuzeigen. Darüber hinaus aber können Fahrer von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Ohne dass der Verdacht einer Straftat oder ein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, darf die Polizei das Fahrzeug nicht durchsuchen oder hineingreifen. Außerdem ist ein Fahrer nicht dazu verpflichtet, einem Alkohol- oder Drogentest zuzustimmen. Hat die Polizei den Verdacht, dass der Fahrer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht, können die Beamten ihn aber für eine Blutabnahme mitnehmen.
Verhängt die Polizei ein Verwarnungsgeld, weil beispielsweise die Warnweste im Fahrzeug fehlt, muss dieses nicht an Ort und Stelle bezahlt werden. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro, beispielsweise wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, muss die Polizei ohnehin ein entsprechendes Verfahren einleiten. Der Bußgeldbescheid wird dann per Post geschickt. Gegen diesen können Betroffene dann immer noch binnen 14 Tagen Einspruch einlegen.